Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

  1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

  2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

Stand: 01. Juli 1993