§ 2.05 Kennzeichen der Anker
- Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
- Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
Stand: 01. Juli 1993