Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

  1. Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stillliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stillliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42. Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.

  2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

  3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.

  4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

  5. In diesem Kapitel gelten als:

    1. "Topplicht":
      ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie strahlt;

    2. "Seitenlichter":
      ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112°30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22°30' hinter die Querlinie strahlt;

    3. "Hecklicht":
      ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67°30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

    4. "von allen Seiten sichtbares Licht":
      ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;

    5. "Höhe":
      die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken über dem Schiffskörper.

Stand: 01. Juli 1993