§ 3.03 Tafeln und Flaggen
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
- Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen je 0,60 m betragen.
Stand: 01. Juli 1993