Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.03 Tafeln und Flaggen

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.

  2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

  3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen je 0,60 m betragen.

Stand: 01. Juli 1993