§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
- Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
- für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
- für Bälle 0,60 m Durchmesser;
- für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
- für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
- für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
Stand: 01. Juli 1993