Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

  1. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

  2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

  3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:

    1. für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;

    2. für Bälle 0,60 m Durchmesser;

    3. für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;

    4. für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

Stand: 01. Juli 1993