Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

  2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III. Titel A. geben.

Stand: 01. Juli 1993