§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
- Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III. Titel A. geben.
Stand: 01. Juli 1993