§ 5.01 Schifffahrtszeichen
- Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
- Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.
Stand: 01. Juli 1993