Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.

  2. Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.

  3. Stillliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandsschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern, dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und Sogwirkungen zu berücksichtigen.

Stand: 01. Juli 1993