Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.02 Stillliegen

  1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen

    1. auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;

    2. auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;

    3. auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;

    4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;

    5. im Bereich von Fahrwasserengen nach § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;

    6. an Mündungen von Nebenwasserstraßen;

    7. in der Fahrlinie von Fähren;

    8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Anlegen benutzen;

    9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;

    10. neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;

    11. auf Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

  2. Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstaben a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.

Stand: 01. Juli 1993