Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.05 Liegestellen

  1. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Zeichen steht.

  2. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

  3. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch die zwei Entfernungen begrenzt wird, die gemessen vom Zeichen auf diesem in Metern angegeben sind.

  4. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.

  5. Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.

  6. Zusätzlich zu den Uferzeichen kann eine Liegestelle durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:

    1. an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);

    2. an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).

    Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.

Stand: 01. Juli 1993