Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Fahrzeugarten stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

Stand: 01. Juli 1993