Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

  1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

    1. 10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;

    2. 50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;

    3. 100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.

  2. Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Stand: 01. Juli 1993