§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
- Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
- 10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
- 50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
- 100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.
- 10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
- Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Stand: 01. Juli 1993