Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.08 Wache und Aufsicht

  1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

  2. Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.

  3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stillliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.

Stand: 01. Juli 1993