Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9.02 Zusammenstellung der Verbände

  1. Schleppverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

    1.1 Bergfahrt

    Strecken-
    nummer
    StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekupptelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite m
    1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)1422,90
    1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,0 (Oberwasser Schleuse Geisling)-
    1
    -
    5
    1
    2
    11,45
    22,90
    22,90
    1.1.3km 2355,0 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)1422,90
    1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)1211,45
    1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)-111,45

    1.2 Talfahrt

    Strecken-
    nummer
    StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekupptelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite m
    1.2.1km 2223,30 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)-111,45
    1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)1
    1
    1
    2
    30,00
    22,90
    1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)1130,00
    1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)1222,90
    Die Zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet wird.

  2. Schiebende Fahrzeuge müssen, ohne aufzudrehen, den Schubverband rechtzeitig anhalten und dabei gut manövrierfähig halten können.

  3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.

Stand: 30. Mai 2018