§ 9.03 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände beim Schleusen
- Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen in den Schleusen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
- Bad Abbach und Regensburg
- Fahrzeug
Länge 135,00 m
Breite 11,45 m
- Verband
Länge 190,00 m
Breite 11,45 m
- Fahrzeug
- Geisling und Straubing
- Fahrzeug
Länge 135,00 m
Breite 11,45 m
- Verband
Länge 190,00 m
Breite 22,90 m
- Fahrzeug
- Kachlet und Jochenstein
- Fahrzeug
Länge 135,00 m
Breite 22,90 m
- Verband
Länge 190,00 m
Breite 22,90 m
- Fahrzeug
- Bad Abbach und Regensburg
- In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
- Fahrzeuge oder Verbände dürfen in den Schleusen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen.
- Fahrzeuge oder Verbände, die die Abmessungen nach den Nummern 1 und 2 überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet wird.
Stand: 30. Mai 2018