Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9.03 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände beim Schleusen

  1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen in den Schleusen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

    1. Bad Abbach und Regensburg

      1. Fahrzeug
        Länge 135,00 m
        Breite 11,45 m

      2. Verband
        Länge 190,00 m
        Breite 11,45 m

    2. Geisling und Straubing

      1. Fahrzeug
        Länge 135,00 m
        Breite 11,45 m

      2. Verband
        Länge 190,00 m
        Breite 22,90 m

    3. Kachlet und Jochenstein

      1. Fahrzeug
        Länge 135,00 m
        Breite 22,90 m

      2. Verband
        Länge 190,00 m
        Breite 22,90 m

  2. In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.

  3. Fahrzeuge oder Verbände dürfen in den Schleusen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen.

  4. Fahrzeuge oder Verbände, die die Abmessungen nach den Nummern 1 und 2 überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  5. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet wird.

Stand: 30. Mai 2018