§ 11.02 Benutzung der Schutzhäfen
- In dem Schutzhafen Deggendorf dürfen den Bereich
- oberhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge des Bundes und des Landes,
- unterhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt
- oberhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge des Bundes und des Landes,
- Den Schutzhafen Passau-Lindau dürfen nur Fahrzeuge benutzen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern.
Stand: 01. Juli 1993