§ 11.05 Aufsicht
Die Aufsicht nach § 8.14 Nummer 3 muss der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.
Stand: 01. Juli 1993
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Die Aufsicht nach § 8.14 Nummer 3 muss der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.
Stand: 01. Juli 1993
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