§ 11.06 Ankern
In den Schutzhäfen darf nur in Notfällen geankert werden. Das Schleifenlassen von Ankern ist zulässig.
Stand: 01. Juli 1993
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In den Schutzhäfen darf nur in Notfällen geankert werden. Das Schleifenlassen von Ankern ist zulässig.
Stand: 01. Juli 1993
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