Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11.07 Hafeneinfahrt

In der Hafeneinfahrt dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers stillliegen. Ein Fahrzeug darf erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ein ausfahrendes sie durchfahren hat.

Stand: 01. Juli 1993