Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11.08 Anzeigepflicht

Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.

Stand: 01. Juli 1993