§ 11.08 Anzeigepflicht
Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.
Stand: 01. Juli 1993
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Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.
Stand: 01. Juli 1993
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