§ 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall
Es ist sicherzustellen, dass Fahrzeuge die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.
Stand: 01. Juli 1993
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Es ist sicherzustellen, dass Fahrzeuge die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.
Stand: 01. Juli 1993
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