Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall

Es ist sicherzustellen, dass Fahrzeuge die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.

Stand: 01. Juli 1993