Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11.11 Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.

Stand: 01. Juli 1993