§ 11.13 Ausnahmen
Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.
Stand: 01. Juli 1993
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Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.
Stand: 01. Juli 1993
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