Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11.13 Ausnahmen

Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

Stand: 01. Juli 1993