§ 12.01 Befahren der Altwässer
- Kleinfahrzeuge die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, dürfen die Altwässer (zum Beispiel Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen) nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Berufsfischerei- oder Jagdrechtes benutzt werden.
- Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Stand: 01. Juli 1993