Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.01 Befahren der Altwässer

  1. Kleinfahrzeuge die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, dürfen die Altwässer (zum Beispiel Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen) nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Berufsfischerei- oder Jagdrechtes benutzt werden.

  2. Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Stand: 01. Juli 1993