Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt II: Fahrt durch die Schleusen

§ 13.07 Durchfahren der Schleusen ( § 6.28)

§ 13.08 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (§ 6.28a)

§ 13.09 Vorrang bei der Schleusung (§ 6.29)

§ 13.10 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach

Stand: 30. Mai 2018