Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.06 Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist.

Stand: 01. Juli 1993