Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

  1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

  2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

Stand: 01. Oktober 1997