Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.06 Besondere Liegestellen

  1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

    Hinweiszeichen E.5.4 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.4

    Hinweiszeichen E.5.5 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.5

    Hinweiszeichen E.5.6 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    Tafelzeichen E.5.6

    Hinweiszeichen E.5.7 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    Tafelzeichen E.5.7

    Hinweiszeichen E.5.8 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.8

    Hinweiszeichen E.5.9 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    Tafelzeichen E.5.9

    Hinweiszeichen E.5.10 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schufbschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    Tafelzeichen E.5.10

    Hinweiszeichen E.5.11 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    Tafelzeichen E.5.11

    Hinweiszeichen E.5.12 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.12

    Hinweiszeichen E.5.13 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    Tafelzeichen E.5.13

    Hinweiszeichen E.5.14 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    Tafelzeichen E.5.14

    Hinweiszeichen E.5.15 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    Tafelzeichen E.5.15

  2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

  3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.

  4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeugen, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

Stand: 01. Dezember 2019