Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

  1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

    1. 10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;

    2. 50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;

    3. 100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.

  2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

    1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

    2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.

  3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

Stand: 01. Januar 2020