§ 7.08 Wache und Aufsicht
- Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
- von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
- von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
- von stillliegenden Fahrzeugen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
- von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
- Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung festgestellt, das
- bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Zeugnisses für Sachkundige für Flüssiggasanlagen nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist,
- bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung für ADN nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist.
- bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Zeugnisses für Sachkundige für Flüssiggasanlagen nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist,
- An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
- die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
- die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
- Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
- An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- diese in einem Hafenbecken stillliegen und
- die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
- diese in einem Hafenbecken stillliegen und
- Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
- Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.
Stand: 01. Januar 2026


