§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.
Stand: 01. Januar 1995
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Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.
Stand: 01. Januar 1995
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