Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz

  1. Es dürfen befahren werden

    1. der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und

    2. der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.

  2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

  3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -

    1. die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;

    2. in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Strecke auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.

Stand: 24. Dezember 2011