Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre

Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.

Stand: 01. April 2006