Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.02 Beschränkung der Schifffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar

Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschifffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände.

Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.

Stand: 01. Januar 1995