Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko

  1. Wer ein Fahrzeug auf den Abschnitten zwischen km 335,92 (Schleusen Iffezheim) und km 857,40 (Spyck'sche Fähre) führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken.

  2. Die erforderliche Prüfung wird von der zuständigen Behörde als behördliche Befähigungsprüfung (Kapitel 7) abgenommen. Die Prüfung kann als Multiple-Choice- oder mündliche Prüfung durchgeführt werden. Es werden folgende Kenntnisse des Kandidaten geprüft:

    1. Beschreibung des Fahrwegs in der Berg- und in der Talfahrt;

    2. Detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Strömungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die sichere Navigation des Fahrzeuges durch den Rheinabschnitt;

    3. Detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;

    4. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Rheinabschnitt.

      Einzelheiten ergeben sich aus Teil B.

  3. Wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die besondere Berechtigung nach dieser Anlage erwerben will, muss den entsprechenden Rheinabschnitt im Laufe der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben. Während aller Fahrten nach Satz 1 muss der Kandidat im Steuerhaus anwesend gewesen sein. Während mindestens einer Fahrt zu Berg und einer Fahrt zu Tal muss der Kandidat selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben.

  4. Die Streckenfahrten müssen an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt worden sein, für dessen Führung ein Befähigungzeugnis als Schiffsführer vorgeschrieben ist.

  5. Die Durchführung der Streckenfahrten weist der Kandidat anhand des Schifferdienstbuches nach. Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung noch nicht alle erforderlichen Streckenfahrten absolviert, wird der Bewerber unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen, dass alle Streckenfahrten bis zum Tag der Prüfung erbracht werden.

  6. Der Schiffsführer hat dem Bewerber die Durchführung der Streckenfahrten - im Rahmen eines sicheren Schiffsbetriebes - zu ermöglichen und ihn hierbei zu unterstützen.

Stand: 14. April 2023