Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

I. Rhein von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsührer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

  2. Er muss zusätzlich verfügen über

    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße.

  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer

    1. Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.

      Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

      (1) außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke

      (2) eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge

      (3) die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen

      (4) die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern

      (5) Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen

      (6) die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte

      (7) die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten

      (8) Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden

      (9) die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzhal von Kleinfahrzeugen verursacht werden,

    2. die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

      (1) die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment

      (2) starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne

      (3) die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen

      (4) Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren

      (5) die Vielzahl von Gefahrenstellen.

Stand: 14. April 2023