IV. Rhein von Rhein-km 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung)
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,
- Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.
Hierzu zählen Kenntnisse über
- das Befahren des Rheingaus
- Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GlW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
- Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
- Wirkung von Strömung
- Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
- das Befahren des Rheingaus
- Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
- Verkehrsregelungen in der Gebirgsstrecke
- Wartepositionen
- Überholverbote.
- Verkehrsregelungen in der Gebirgsstrecke
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.
Stand: 14. April 2023