Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

IV. Rhein von Rhein-km 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

  2. Er muss zusätzlich verfügen über

    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,

    3. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.

  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer

    • Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.

      Hierzu zählen Kenntnisse über

      • das Befahren des Rheingaus

      • Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GlW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich

      • Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich

      • Wirkung von Strömung

      • Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,

    • Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen

      • Verkehrsregelungen in der Gebirgsstrecke

      • Wartepositionen

      • Überholverbote.

Stand: 14. April 2023