Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

V. Rhein von Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) bis Rhein-km 769,00 (Krefeld)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

  2. Er muss zusätzlich verfügen über

    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,

    3. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.

  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer

    • Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.

      Hierzu zählen Kenntnisse über

      • schwankende Wasserstände um teils mehr als 7 m

      • Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser

      • Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser

      • Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankene Wasserstände

      • Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser

      • Querströmungen,

    • die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich Geschiebebewirtschaftung und nicht gekennzeichneten Fehltiefen und -breiten.

Stand: 14. April 2023