Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

VI. Rhein von Rhein-km 769,00 (Krefeld) bis Rhein-km 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

  2. Er muss zusätzlich verfügen über

    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,

    3. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.

  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer

    • Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.

      Hierzu zählen Kenntnisse über

      • Verlauf der Fahrrinne im Strom

      • Auswirkungen von Hoch- und Niedrigwasser auf das Fluss- und Landschaftsbild und die Abflussmengen und -geschwindigkeiten

      • Querströmungen,

    • die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über

      • den Verlauf der Fahrrinne:
        Sie verlagert sich in dem deutlich breiteren Fluss nach jeder Kurve auf eine andere Seite. Für Begegnungsverkehre und Überholvorgänge sind ausreichende Erfahrung und rechtzeitige Absprachen über Rheinfunk Kanal 10 nötig

      • Lage aller Fehltiefen und -breiten, insbesondere der nicht gekennzeichneten Fehlbreiten sowie Geschiebebewirtschaftung

      • schwierige Streckenabschnitte.

    • Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen.

Stand: 14. April 2023