VI. Rhein von Rhein-km 769,00 (Krefeld) bis Rhein-km 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,
- Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.
Hierzu zählen Kenntnisse über
- Verlauf der Fahrrinne im Strom
- Auswirkungen von Hoch- und Niedrigwasser auf das Fluss- und Landschaftsbild und die Abflussmengen und -geschwindigkeiten
- Querströmungen,
- Verlauf der Fahrrinne im Strom
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über
- den Verlauf der Fahrrinne:
Sie verlagert sich in dem deutlich breiteren Fluss nach jeder Kurve auf eine andere Seite. Für Begegnungsverkehre und Überholvorgänge sind ausreichende Erfahrung und rechtzeitige Absprachen über Rheinfunk Kanal 10 nötig
- Lage aller Fehltiefen und -breiten, insbesondere der nicht gekennzeichneten Fehlbreiten sowie Geschiebebewirtschaftung
- schwierige Streckenabschnitte.
- den Verlauf der Fahrrinne:
- Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen.
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss.
Stand: 14. April 2023