Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 2 - Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene

Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts (§ 9.01)

Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene (§ 10.01 bis § 10.03)

Stand: 14. April 2023