Abschnitt 2 - Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts (§ 9.01)
Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene (§ 10.01 bis § 10.03)
Stand: 14. April 2023