Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher

  1. Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.

  2. Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

Stand: 01. Juni 2024