Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen
§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
Stand: 14. April 2023