Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher

§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher

§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente

§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente

§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse

§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente

§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG

§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten

Stand: 14. April 2023