§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshafen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im zweiten Teil bezeichnet sind.
(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeuge bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser oder Eis als Zuflucht zu dienen.
Stand: 31. März 1983