Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshafen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im zweiten Teil bezeichnet sind.

(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeuge bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser oder Eis als Zuflucht zu dienen.

Stand: 31. März 1983