§ 2 Gültigkeit anderer Vorschriften
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) in der jeweils gültigen Fassung unberührt.
Stand: 31. März 1983