Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Verantwortung der Fahrzeugführer

(1) Die Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind dafür verantwortlich, dass diese Hafenordnung auf den Fahrzeugen befolgt wird. Sie haben die Schiffsmannschaft anzuhalten, diese Hafenordnung zu befolgen.

(2) Von Schiffsunfällen, schweren Unfällen an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge und von Beschädigung der Hafenanlagen ist die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

Stand: 31. März 1983