Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Anweisungen und Anordnungen

(1) Die Anweisungen der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.

(2) Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchführung dieser Hafenordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt erforderlich werden.

Stand: 31. März 1983