Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag

(1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den Vollzugsorganen ist das Betreten der Fahrzeuge, die Besichtigung der nicht unter Zollverschluss stehenden Räume und, soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt zu gestatten.

Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladungspapiere zu gewähren.

(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge anzubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.

Stand: 31. März 1983