§ 6 Verhalten im Hafengebiet
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Stand: 31. März 1983
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Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Stand: 31. März 1983
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