Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Verhalten bei Gefahr

(1) Die Schiffsführer und bei deren Abwesenheit ihre Vertreter haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein sicheres Liegen der Fahrzeuge auch bei sich unvorhersehbar ändernden Wasserständen zu gewährleisten.

(2) Bei Feuergefahr haben sich die Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge, die im Gefahrenbereich liegen, unverzüglich an Bord zu begeben.

Stand: 31. März 1983