§ 8 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrzeuge nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Die An- und Abmeldung entfällt, wenn ein Hafenaufseher nicht bestellt oder nicht erreichbar ist.
Stand: 31. März 1983