§ 8
(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für
- Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren,
- Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,
- Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
- Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen,
- Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
- Fahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten.
(2) § 3 Absatz 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6.
Stand: 10. Juli 1997