Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8

(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für

  1. Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren,

  2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,

  3. Rettungsfahrzeuge im Einsatz,

  4. Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen,

  5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie

  6. Fahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten.

(2) § 3 Absatz 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6.

Stand: 10. Juli 1997